Satzung vom 21.09.2010 (eingetragen am 05.08.2011 im Vereinsregister beim das Amtsgericht Mainz )

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Georg-Forster-Gesamtschule Wörrstadt e.V.“

Sitz des Vereins ist Wörrstadt.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Fördervereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bildung und Erziehung in der Georg-Forster Gesamtschule Wörrstadt, er tritt ein soweit andere Mittel fehlen, insbesondere durch:

1. Hilfe für Schüler in besonderen Fällen

2. Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial

3. Ausgestaltung der Schule und des Schulhofes

4. Unterstützung schulischer Veranstaltungen

5. Information über die Gesamtschule nach außen

6. Unterstützung bei der Verwirklichung des pädagogisch-organisatorischen Konzeptes der Schule.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Schüler, Eltern und Lehrer sowie alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines jeden Schuljahres schriftlich an den Vorstand, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.§ 5 MitgliedsbeiträgeÜber die Erhebung von Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind „die Mitgliederversammlung” und „der Vorstand”.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordendliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt, im Mitteilungsblatt der Schule und auf der Homepage der Schule und auf der Homepage des Fördervereins schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung.

3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Wahl des Vorstandes,

b. Entlastung des Vorstandes,

c. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

d. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

e. Beschlussfassung über Satzungsänderung.

Satzungsänderungen e) beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufena. auf Beschluss des Vorstandesb. auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. der / dem 1. Vorsitzenden,

2. der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der / dem Kassenwart/in,

4. der / dem Schriftführer/in,

5. und mindestens 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.

2. Der erste bzw. stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Der Vorstand ist beschlussfähig wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 10 Niederschriften

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und von dem jeweiligen Vorsitzenden der Veranstaltung und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung vorgenommen werden, die einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Georg-Forster-Gesamtschule zu, die das Geld- und Sachvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 


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Satzung des Fördervereins der GFG Wörrstadt e.V.
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